Wahlberechtigte, die am 9. Oktober nicht in dem für sie zuständigen Wahllokal die Stimme abgeben können, können Wahlkarten beantragen.

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Wien – Diese Woche geht die Vorbereitung der Bundespräsidentenwahl in die Intensivphase: Wer gewählt werden möchte, muss bis spätestens Freitag, 17.00 Uhr, einen von 6.000 Wahlberechtigten unterstützten Wahlvorschlag einreichen. Wer wählen möchte, sollte sich vergewissern, dass er im Wählerverzeichnis seiner Heimatgemeinde steht. Die Korrektur der Verzeichnisse startet am Dienstag, mit der Auflage in den Gemeindeämter. Bis Mitte September kann Einspruch erhoben werden.

Wahlberechtigt sind alle spätestens am Wahltag 16 Jahre alten Österreicher in der Gemeinde beziehungsweise dem Wiener Bezirk, in dem sie am 9. August (das war der Stichtag) ihren Hauptwohnsitz hatten. Tatsächlich wählen darf man am 9. Oktober aber nur, wenn man im betreffenden Wählerverzeichnis steht.

Wählerverzeichnisse zur Einsicht

Diese Verzeichnisse muss jede Gemeinde vor jeder Wahl erstellen. Mittlerweile werden sie digital aus dem neuen "Zentralen Wählerregister" befüllt. Damit ist der Korrekturbedarf kleiner geworden. Aber in Einzelfällen kann eine Korrektur noch nötig sein. Etwa wenn sich ein Wahlberechtigter genau am Stichtag an einem Wohnsitz abgemeldet, sich aber erst (was zulässig ist) zwei Tage später an einem anderen Ort angemeldet hat.

Liegt eine falsche Eintragung vor, kann bei der betreffenden Gemeinde bis 8. September ein Berichtigungsantrag gestellt werden. Damit Wahlberechtigte prüfen können, ob sie richtig erfasst sind, müssen die Wählerverzeichnisse auf den Gemeinden beziehungsweise Magistratischen Bezirksämtern zur Einsicht aufgelegt werden.

In kleineren Gemeinden hat dies laut Wahlordnung ab dem 21. Tag nach dem Stichtag zu geschehen, also ab Dienstag. Größere Gemeinden und Städte (ab 10.000 Einwohnern) müssen – kleinere Gemeinden können – ab Donnerstag in den Wohnhäusern die "Hauskundmachung" mit der Zahl der Wahlberechtigten aufhängen. Für genaue Kontrollen müssen aber auch sie die Wählerverzeichnisse zur Einsicht auflegen, allerdings nur für eine Woche ab 2. September.

Ab 23. September stehen Wahlberechtigte fest

Über Einsprüche entscheiden müssen alle Gemeinden bis 14. September. Ist ein Wahlberechtigter mit dieser Entscheidung nicht zufrieden, kann er sich mittels (schriftlich bei der Gemeinde bis 16. September einzubringender) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wenden. Dieses muss bis spätestens 20. September entscheiden.

Danach können die Gemeinden die Wählerverzeichnisse aktualisieren – und am 23. September werden sie abgeschlossen. Dann steht auch fest, wie viele Österreicher heuer wahlberechtigt sind. Laut vorläufigen Zahlen (vor Start des Berichtigungsverfahrens) sind es 6.362.681, um 0,53 Prozent weniger als bei der Nationalratswahl 2019.

Wahlberechtigte, die nicht am 9. Oktober in "ihrem" Wahllokal die Stimme abgeben können, können bereits Wahlkarten beantragen. Damit können sie die Briefwahl nützen oder am Wahltag in einem anderen Ort zur Urne schreiten. Eine Wahlkarte brauchen auch Wahlberechtigte, die nach dem Stichtag (9. August) umgezogen sind und nicht in der "alten" Gemeinde wählen wollen. Denn bei einer Abmeldung nach dem Stichtag bleibt man im Wählerverzeichnis des früheren Hauptwohnsitzes. (APA, 30.8.2022)